Satzung
Förderverein Ludwig-Bölkow-Schule e.V.
Satzung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen »Förderverein Ludwig-Bölkow-Schule e.V.« mit Sitz in Donauwörth. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen einzutragen.
§ 2 Zweck
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die berufliche Aus- und Fortbildung an der Berufsschule Donauwörth ideell und materiell zu fördern. Außerdem ist der Kontakt zwischen den Ausbildungsbetrieben samt den zuständigen Stellen und der Schule beständig zu pflegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen (z.B. Schüler, ehemalige Schüler, Schülereltern, Lehrkräfte, Meister, Ausbilder etc.) und Personenvereinigungen wie auch juristische Personen (z.B. rechtsfähige Vereine, Verbände, Ausbildungsbetriebe, Unternehmen, Stiftungen etc.) werden.
(2) Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Vorstandschaft. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Beitrag für das Jahr des Austritts ist voll zu entrichten.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen mindestens zwei – trotz Mahnung – nicht bezahlten Jahresbeiträgen. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft nach einer einmaligen schriftlichen Abmahnung.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind Vorstandschaft und Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Geschäftsführer), dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern, deren genaue Zahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Die Vorstandschaft beschließt über die Verwendung der Fördermittel einschließlich der Beiträge und gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.
(3) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
(4) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre und in der Regel in offener Abstimmung gewählt. Geschäftsführer soll der Schulleiter sein. Die Vorstandschaft bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer dieser Person berufen.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende als Geschäftsführer die Vereinstätigkeit leitet.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird unter Einhaltung einer Ladefrist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung mittels Anschlag im Lehrerzimmer vom Geschäftsführer einberufen. Mitglieder, die nicht dem Kollegium der Staatlichen Berufsschule Donauwörth angehören, werden durch einen Hinweis in der örtlichen Presse geladen.
(2) Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und vom Versammlungsleiter unterzeichnet ist.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestenen 20 Prozent der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
(5) Anträge sind eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Donau-Ries zur ausschließlichen Verwendung für die Förderung der Staatlichen Berufsschule Donauwörth.
Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am 13. September 2004