BERUFSSCHULBEIRAT
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(1) Dem Berufsschulbeirat gehören an Nimmt als Vertreter des Aufwandsträgers bei Landkreisen der Landrat oder ein gesetzlicher Stellvertreter,an Sitzungen des Berufsschulbeirats teil, so führen diese den Vorsitz im Berufsschulbeirat. Andernfalls führt der Schulleiter den Vorsitz.
(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Berufsschulbeirats sind berechtigt |
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