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§ 24 Berufsschulordnung (BSO): Aufnahme

(1) In die Berufsschule werden aufgenommen Berufsschulpflichtige und Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden (Berufsschulberechtigte).

In das Berufsgrundschuljahr werden auch nicht mehr berufsschulpflichtige Personen aufgenommen.

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(2) Die Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr und in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres; eine nachträgliche Aufnahme kann bis zum 15. Oktober erfolgen.

Werden einschlägige berufliche Vorkenntnisse nachgewiesen, kann eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr spätestens bis zum 15. Dezember erfolgen.

(...)

(3) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in die Fachklassen der Jahrgangsstufe 10. Eine Eingliederung in die Fachklassen der Jahrgangsstufe 11 erfolgt,

1. wenn auf Grund rechtlicher Regelung ein vorheriger Schulbesuch mit mindestens einem Jahr auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird; (...)

2. auf Antrag, wenn die Jahrgangsstufe 10 bereits an einer beruflichen Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wurde, mit Erfolg durchlaufen wurde und auf Grund dieser Vorbildung erwartet werden kann, dass der Unterricht mit Aussicht auf Erfolg besucht wird,

3. auf Antrag im Einzelfall für besonders befähigte Schülerinnen und Schüler, wenn zu erwarten ist, dass sie auf Grund ihrer einschlägigen fachlichen Vorkenntnisse und der bisher gezeigten Leistungen den Anforderungen gewachsen sind. Besteht ein Ausbildungsverhältnis, ist in den Fällen von Satz 2 Nrn. 2 und 3 zusätzlich erforderlich, dass im Ausbildungsvertrag eine mindestens sechsmonatige Verkürzung der Ausbildungszeit vereinbart ist.

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